Was ist Redispatch?

Unter Redispatch werden Änderungen der Erzeugungsleistung von Kraftwerken verstanden, um Leitungsabschnitte vor einer Überlastung zu schützen. Droht an einer bestimmten Stelle im Netz ein Engpass, werden Kraftwerke diesseits des Engpasses angewiesen, ihre Einspeisung zu drosseln, während Anlagen jenseits des Engpasses ihre Einspeiseleistung erhöhen müssen. Auf diese Weise wird ein Lastfluss erzeugt, der dem Engpass entgegenwirkt. (Quelle: BNetzA)

Auch wir führen in diesem Kontext Engpassmanagement durch, um Netzüberlastungen zu vermeiden und um die Netzstabilität zu gewährleisten. Ab Oktober 2021 betrifft das auch Erzeugungsanlagen im Netzgebiet ab einer Leistung von 100 kW.

Durch die Regelungen des Redispatch 2.0 ergeben sich bereits ab 07/2021 neue Datenlieferverpflichtungen für Sie als Betreiber einer Stromerzeugungsanlage mit einer Leistung ab 100 kW.

Die Bundesnetzagentur hat zu den Datenlieferverpflichtungen und zu den Redispatchprozessen mehrere Festlegungen getroffen, welche durch alle Beteiligten verbindlich einzuhalten sind.

Wichtig für Sie: Bitte informieren Sie sich rechtzeitig über die für Sie und Ihre Stromerzeugungsanlagen geltenden Anforderungen und Verpflichtungen und treffen Sie rechtzeitig alle notwendigen Vorbereitungen.

Da sich "Redispatch 2.0" noch in der Entwicklung befindet, können wir Ihnen im Moment nur einen grundlegenden Überblick zu den wichtigsten Fragen geben.

Fragen und Antworten

Ab Oktober 2021 starten die neuen Marktanforderungen des Netzausbau-beschleunigungsgesetzes (NABEG) für das zukünftige Engpassmanagement (Redispatch 2.0). Netzbetreiber greifen auf Erzeugungsanlagen ab 100 kW Leistung zurück, um Engpässe im Stromnetz zu vermeiden. Das zum 13. Mai 2019 in Kraft getretene Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) enthält neue Vorgaben für das Management von Netzengpässen, die von den Netzbe-treibern umzusetzen sind. Gelten werden die neuen Vorgaben für die Bewirtschaftung von Netzengpässen (bisheriges Einspeisemanagement) ab dem 01. Oktober 2021.

Zusätzlich zum momentanen Belastungszustand des Stromnetzes wird künftig auch die prognostizierte Einspeisemenge von Stromerzeugungsanlagen durch Verteilnetzbetreiber (VNB) berücksichtigt, um Netzengpässe möglichst kostengünstig und effizient zu vermeiden. Um dies zu ermöglichen wird es zukünftig auch u.a. einen Datenaustausch zwischen dem Anlagenbetreiber und den Netzbetreibern geben.

Nähere Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten von Connect+.

Voraussichtlich müssen Anlagenbetreiber hierzu folgende Aufgaben erfüllen:

  • Benennung eines Einsatzverantwortlichen (EIV)
  • Bereitstellung von Stammdaten
  • Angabe von diversen ID‘s (z.B. Marktpartner-ID über BDEW)
  • Bereitstellung von Informationen über Nichtverfügbarkeiten der Anlage (z.B. Wartung)
  • Bereitstellung von Einspeiseprognosen
  • Bereitstellung von marktbedingten Nichteinspeisungen (bspw. auf Grund negativer Strompreise etc.)
  • Festlegung der Abrufart (Aufforderungsfall oder Duldungsfall für die Leistungsanpassung)
  • Festlegung des Bilanzierungsmodells (Planwertmodell oder Prognosemodell)

Bitte klären Sie diese Themen mit Ihren Marktpartnern wie z.B. Ihrem Direktvermarkter und/oder Betriebsführer.

Wichtig: Datenlieferverpflichtungen für Stammdaten treten – nach jetzigem Kenntnisstand - bereits vorzeitig zum 01.07.2021 in Kraft! Für Planungsdaten beginnt die Datenlieferverpflichtung zum 01.10.2021. Wir beabsichtigen, den Datenaustausch mit Einsatzverantwortlichen (Anlagenbetreibern) für Stamm- und Planungsdaten über den Data-Provider Connect+ abzuwickeln.

Sie gelten für Erzeugungsanlagen (Erneuerbare Energien-Anlagen sowie auch für Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen) ≥ 100 kW.

Maßgeblich für die Leistungsgrenze von 100 kW sind die gesetzlichen Begriffsdefinitionen in den einschlägigen Gesetzen wie EEG und KWKG.

Erzeugungsanlagen < 100 kW sind in die Prozesse des Redispatch 2.0 noch nicht bzw. nur nachrangig einzubeziehen.

Hintergrund ist das am 13. Mai 2019 in Kraft getretene Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG 2.0). Danach werden mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 die bisherigen Regelungen zum Einspeisemanagement (§ 13 Abs. 2 EnWG i.V.m. §§ 14, 15 EEG, für KWK-Anlagen i.V.m. § 3 Abs. 1 S.3 KWKG) von Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen)) aufgehoben und in ein einheitliches Redispatch-Regime (Redispatch 2.0) nach §§ 13, 13a, 14 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) überführt.

Stromnetzbetreiber sind nach dem EnWG verpflichtet, für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung in ihrem Netz zu sorgen. Für die Sicherheit der Netzstabilität und zur Vermeidung von Netzengpässen werden Redispatch-Maßnahmen durchgeführt.

Ziel des neuen Redispatch 2.0 ist die Optimierung des Netzengpassmanagements und Reduzierung der volkswirtschaftlichen Kosten angesichts einer signifikant steigenden Anzahl an neuen dezentralen und fluktuierenden Stromerzeugungseinheiten.

Gemäß §12, Absatz 4 EnWG wiederum sind unter anderem Betreiber von Erzeugungsanlagen, von Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie Großhändler oder Lieferanten von Energie dazu verpflichtet, den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen Informationen einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereitzustellen, die unter anderem notwendig sind, damit die Elektrizitätsversorgungsnetze sicher und zuverlässig betrieben werden können.?(Quelle: BDEW)

Offizielle Informationen/Beschlüsse

Bundesanzeiger Verlag (Gesetz zur Beschleunigung des? Energieleitungsausbaues)

Grundlegende Informationen / Branchenlösung

Informationen zum Datenaustausch

Noch nicht alles gefunden?